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BGB § 2090 Minderung der Bruchteile

BGB § 2090 Minderung der Bruchteile

[ Auszug: Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderu ... ]